Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ziegener+Frick GmbH
§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden und sind für den Inhalt abgeschlossener Verträge allein maßgebend.
2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung der Geschäftsbedingungen.
3. Unsere Liefer- und Leistungsdarstellungen in Werbebroschüren, Verkaufsprospekten, Preislisten u.ä. gelten nicht als Vertragsantrag, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsantrags durch den Kunden.
4. Für die Leihe von Waren zum Testzweck gelten besondere Bedingungen.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschrittes sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Auftragsbestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
3. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Weg, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt dann noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Falsch- oder Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den Geschäftsbedingungen per E-Mail übermittelt.
6. Dem Kunden überlassene Unterlagen, wie Kostenanschläge, Zeichnungen, Abbildungen etc., verbleiben im Eigentum und Urheberrecht von ZIEGENER+FRICK. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. ZIEGENER+FRICK verpflichtet sich, vom Kunden überlassene, als vertraulich bezeichnete Unterlagen Dritten nur mit Zustimmung des Kunden zugänglich zu machen.
§ 3 Preise und Zahlungen
1. Die angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab dem Lager des Herstellers oder unserem Auslieferungslager ohne Montage. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Beim Versendungskauf hat der Kunde die Versand- und Verpackungskosten zu tragen. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackung) gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben und Kosten vom Kunden zu übernehmen. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
2. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht nach Ablauf des in der Rechnung angegebenen Zahlungszieles bezahlt hat.
3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er zur Leistung einer Verzugspauschale in Höhe von bis zu 40,-€ verpflichtet. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst, oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offen stehenden Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist für die Bezahlung zurückzutreten. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für uns angemessenen Sicherheit abwenden.
5. Die in Ziffer 7 genannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn über den Betrieb des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der Betrieb des Kunden aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Kunden durchgeführt werden.
6. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, welche wir anerkannt haben oder welche rechtskräftig festgestellt worden sind. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten. Vom Aufrechnungsverbot ausgenommen sind mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpfte Gegenforderungen.
§ 4 Lieferzeit
1. Von uns zugesagte Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch den Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Sind Aufträge zum Zeitpunkt der Erteilung ganz oder teilweise nicht ausführbar, so behalten wir uns vor, diese zu stornieren. Irgendwelche Schadensersatzansprüche kann der Kunde aus der verzögerten oder unterbliebenen Lieferung nicht herleiten, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Kunden voraus.
2. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht der Kunde nachweist, dass die Teillieferung ohne jedes Interesse für ihn ist.
3. Werden wir an der Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegende Umstände gehindert, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können (höhere Gewalt), so verlängert sich der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse, sofern nicht die Leistung endgültig unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Transportmöglichkeiten etc., gleichgültig ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Vor- oder Zulieferanten eintreten.
4. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Nichteinhaltung eines Liefertermins oder Unmöglichkeit der Leistung steht dem Kunde im Falle des Verzugs, jedoch erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf nicht versandbereit gemeldet sind. Weitergehende Ansprüche, wie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Verzugsentschädigung beträgt für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für jede volle Woche Verspätung maximal 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% des Wertes der Gesamtlieferung.
§ 5 Versand, Gefahrenübergang und Abnahme
1. Der Versand erfolgt ab Auslieferungslager.
2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware, geht mit der Zustellung, der Bereitstellungsanzeige, mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware unser Auslieferungslager verlässt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Der Kunde trägt auch die Gefahr des zufälligen Unterganges beim Transport, soweit er die mängelbehaftete Ware während der Gewährleistungsfrist an uns zurückschickt oder die Ware an einen von uns benannten Reparaturbetrieb verschickt.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verschoben, so geht die Leistungsgefahr ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über, der sich verpflichtet, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Verzögerung, zu bezahlen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter neuer Lieferfrist zu beliefern.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zum vollständigen Eingang der vom Kunden geschuldeten Zahlung und sonstigen Leistungen vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten durchzuführen.
3. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen sind. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Besteht der Abnehmer des Kunden auf einem Abtretungsverbot, so hat der Kunde uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Sofern durch den Kunden nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für unsere Forderungen gegeben werden können, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren an Abnehmer mit Abtretungsverbot zu untersagen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel oder den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
6. Wir sind ohne Weiteres bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden berechtigt, insbesondere bei Zahlungsverzug und bei Eintritt einer erheblichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Der Kunde ist dann verpflichtet, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme zu gestatten.
7. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab.
8. Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware durch einen Kunden erfolgt für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung unseres Vorbehaltseigentums mit nicht dem Kunden gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltseigentums zum Wert der Ware Dritter im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
9. Übersteigt der Wert der für uns insgesamt bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
§ 7 Gewährleistung
1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im Übrigen gelten §§ 377 f. HGB entsprechend.
3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verschwiegen haben.
4. Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wird entsprechend verkürzt. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen, insoweit sie nicht schriftlich gesondert vereinbart ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig gemäß Ziff. 2 angezeigt hat. Die geregelte Verkürzung sowie der Ausschluss gelten nicht für Schadensersatzansprüche beruhend auf grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten sowie beruhend auf zumindest fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
5. Es gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mängelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
9. Reparaturen, die während der Gewährleistungsfrist ausgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
10. Voraussetzung der Gewährleistungsansprüche ist, dass der fehlerhafte Liefergegenstand nach unserer Wahl entweder von uns bei dem Kunden besichtigt und überprüft werden kann oder auf unseren Wunsch, in einer ordnungsgemäßen sicheren Verpackung, frachtfrei und auf Gefahr des Kunden, an uns oder an einen von uns bezeichneten Reparaturbetrieb versandt wird. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
11. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an der Ware wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
12. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Kunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
§ 9 Reparaturservice
1. Gegenstände, die uns außerhalb der Gewährleistung zur Reparatur übergeben oder zugesandt werden, müssen in der Originalverpackung oder sonst ordnungsgemäß und transportsicher verpackt sein. Bei Nichtausführung der Reparatur werden die Kosten eines auf Wunsch des Kunden erstellten Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt. Im Reparaturservice leisten wir eine Gewähr von 6 Monaten auf die erfolgten Arbeiten. Mängel durch funktionsbedingten Verschleiß sind davon ausgenommen.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Ziegener+Frick GmbH in Ellhofen mit der Maßgabe vereinbart, dass wir auch berechtigt sind, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
4. Ein Schiedsgerichtsverfahren bezüglich des Vertragsverhältnisses sowie den AGB findet nicht statt. Maßgeblich ist allein der ordentliche Rechtsweg.
5. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung zur Rücknahme von Verkaufs- oder Transportverpackungen verpflichtet sein sollten, hat der Kunde diese Verpackungen kostenfrei an unserem Auslieferungslager zur Verfügung zu stellen und zwar gereinigt, frei von Fremdstoffen und getrennt nach Materialsorten.
6. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.
7. Abänderungen dieser Bestimmungen sind nur in Schriftform möglich. Die Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.
Gültig ab: 01.01.2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ziegener+Frick GmbH für die Leihe von Produkten für Testzwecke.
§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für die Leihe von Produkten für Testzwecke gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden und sind für den Inhalt abgeschlossener Leihverträgen allein maßgebend.
2. Notwendiges Zubehör welches nicht wiederverwendet werden kann, wie z.B. Filter und Schläuche, muss vom Entleiher käuflich erworben werden und ist nicht Bestandteil der Leihe.
3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Entleihern werden, selbst bei Kenntnis, nicht Bestandteil von Leihverträgen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen eines Leihvertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Entgegennahme der Leihgeräte durch Unternehmergilt in jedem Fall als Anerkennung der Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Verleiher gewährt dem Entleiher das Recht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der in dem Leihvertrag bezeichneten Sachen. Die Auftragsbestätigung und der Lieferschein, sind Bestandteil dieses Entleihvertrages und enthalten spezifizierte Angaben über Gerätetyp, Leihdauer, Leihkosten und Versicherungswert der Leihsache.
§ 3 Leihdauer
1. Die Leihe beginnt mit dem Tage der Auslieferung oder der Übergabe der Leihsache von dem Verleiher an den Entleiher, an den Spediteur, an den Frachtführer oder an eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, und sie endet mit dem Tag, an dem die Leihsache wieder indem Lager des Verleihers eintrifft, sofern nach den gewöhnlichen Verhältnissen üblicherweise mit einer Entgegennahme der Leihsache zur Ankunftsstunde gerechnet werden kann. Eine Verlängerung der Leihdauer muss schriftlich erfolgen und bedarf einer schriftlichen Zustimmung des Verleihers.
2. Wird die Leihsache vom Entleiher ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verleihers über das Ende der vertraglich vereinbarten Leihdauer hinaus genutzt, erkennt der Entleiher an, dem Verleiher für jede angebrochene Woche in dem vertraglich nicht vereinbarten Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe von 100,-€ zu schulden.
§ 4 Pflichten des Entleihers
1. Der Entleiher ist verpflichtet, nach Erhalt des Leihsache und vor Benutzung diese auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Eine Beschädigung ist dem Verleiher sofort anzuzeigen. Mit Inbetriebnahme der Leihsache erkennt der Entleiher an, dass die Leihsache zum Zeitpunkt der Übergabe oder der Anlieferung in ordnungsgemäßem Zustand gewesen ist.
2. Der Entleiher hat die Leihsache in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Leihsache nur durch Fachpersonal bedient wird. Bei der Benutzung der Leihsache sind alle Instruktionen des Herstellers und des Verleihers genauestens zu beachten. Die Leihsache darf nur entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Funktion eingesetzt werden. Der Entleiher ist nicht berechtigt, Änderungen oder Reparaturen an der Leihsache durchzuführen oder zu versuchen. Sofern ein Mangel an der Leihsache auftreten sollte, ist dieser dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen. Der Entleiher wird für die notwendige Reparatur während der normalen Arbeitszeit sorgen.
3. Dem Entleiher ist es untersagt, den Leihgegenstand zu verpfänden, zu beleihen oder in irgendeiner Form Dritten zu überlassen. Der Entleiher hat für die Zeit der Leihe eine ausreichende Versicherung abzuschließen, welche die Leihsache gegen jegliche erdenkliche Gefahren absichert. Der Entleiher ist verpflichtet, unverzüglich dem Verleiher anzuzeigen, wenn die Leihsache untergeht oder Pfändungsmaßnahmen in der Leihsache ausgebracht werden. Soweit der Entleiher den Untergang und die Beschädigung der Leihsache verschuldet hat oder Pfändungsmaßnahmen gegen die Leihsache ausgebracht werden, schuldet er dem Verleiher darüber hinaus 15 % des Tagesmietzinses für den Bearbeitungsaufwand, soweit der Mieter nicht den Nachweis erbringt, ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand sei nicht entstanden oder geringer zu bewerten.
4. Der Entleiher ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um eine Behebung der Störung herbeizuführen und jeden eventuellen Schaden gering zu halten.
§ 5 Pflichten des Verleihers
1. Der Verleiher übernimmt keine Garantie dafür, dass die Leihsache für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.
§ 6 Haftung des Verleihers
1. Der Verleiher haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für zu vertretendes mindestens leicht fahrlässiges Verhalten haftet der Verleiher nur bei Missachtung von Schutz- oder Verkehrssicherungspflichten mit einer hieraus herrührenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Haftung mit einem einhergehenden Recht zum Schadenersatz ist im Übrigen ausgeschlossen. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Ausfalles oder der Verzögerung einer Produktion, Veranstaltung oder Präsentation. Sofern durch den Ausfall der Leihsache für den Entleiher ein besonders hoher Schaden entstehen könnte, muss der Entleiher den Verleiher bei Abschluss des Vertrages auf diesen Umstand hinweisen. In solchen Fällen kann eine kostenlose Einweisung für eventuelle Reparaturen oder ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden.
§ 7 Transportkosten und Versicherung
1. Der Entleiher trägt die Kosten des Transportes und der Verpackung. Der Transport erfolgt auf Risiko und für Rechnung des Entleihers. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes geht auf den Entleiher über, sobald der Verleiher den Leihgegenstand dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
2. Die Rücksendung der Leihsache einschließlich Zubehör hat in sachgemäßer Verpackung zu erfolgen. Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass der Rücktransport zu dem Verleiher erfolgt, dass eine Beschädigung oder ein Untergang der Leihsache ausgeschlossen ist.
§ 8 Rückgabe
1. Die Leihsache einschließlich Zubehör hat unbeschädigt und gereinigt und in original Verpackung zu erfolgen. Beschädigungen, Verunreinigungen, fehlendes Zubehör oder fehlende original Verpackung wird berechnet.
§ 9 Kündigung des Vertrages
1. Das Leihverhältnis endet automatisch nach der vertraglich festgelegten Leihdauer.
2. Der Entleiher ist jederzeit berechtigt das Vertragsverhältnis durch dir Rücksendung der Leihsache vorzeitig zu beenden.
3. Der Verleiher kann das Vertragsverhältnis nur durch fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,- wenn der Entleiher seine Zahlungen einstellt- wenn über das Vermögen des Entleihers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird- wenn der Entleiher entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages die Leihsache verpfändet oder belastet, sie einem Dritten überlässt oder sie ohne Zustimmung des Verleihers verändert- wenn der Leihgegenstand von einem Gläubiger des Entleihers gepfändet wird- wenn der Entleiher gegenüber dem Verleiher, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, mit seinen Zahlungen in Verzug gerät.
§ 10 Verlust der Leihsache
1. Der Entleiher haftet generell für den Verlust der Leihsache. Bei Untergang der Leihsache oder bei Nichtrückgabe der Leihsache, ist der Verleiher berechtigt, von dem Entleiher den listenmäßigen Neupreis für die Leihsache als Schadenersatz in Rechnung zu stellen, ohne dass es dabei darauf ankommt, in welchem Zustand die Leihsache von dem Verleiher an den Entleiher übergeben wurde.
2. Der Entleiher ist berechtigt, einen Nachweis darüber zu führen, dass der Verleiher durch den Untergang der Leihsache ein geringerer Schaden als der volle Neuwert der Leihsache entstanden ist.
3. Der Entleiher tritt seine Ansprüche gegen die Versicherung, die wegen der Leihsache abzuschließen ist, bereits hiermit ab; der Verleiher nimmt diese Abtretung an. Neben der Versicherung haftet der Entleiher jedoch bezüglich des pauschalierten Schadens in voller Höhe selbst.
4. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückgabe der Leihsache und Geltendmachung der Schadenersatzforderung ist der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher nach vollständiger Zahlung der Hauptforderung und der Kosten eines möglichen Verfahrens den Leihgegenstand zu übereignen.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Ziegener+Frick GmbH in Ellhofen mit der Maßgabe vereinbart, dass wir auch berechtigt sind, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
4. Ein Schiedsgerichtsverfahren bezüglich des Vertragsverhältnisses sowie den AGB findet nicht statt. Maßgeblich ist allein der ordentliche Rechtsweg.
5. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.
6. Abänderungen dieser Bestimmungen sind nur in Schriftform möglich. Die Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.
Gültig ab: 01.01.2021